Übersicht zur Fortbildungspflicht
Grundlagen
Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind nach § 4 der Berufsordnung der Landesärztekammer BW verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Pflicht zur Fortbildung § 4 Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg [PDF]
Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg [PDF]
Fortbildungs- und Fortbildungsnachweispflichten nach Sozialgesetzbuch V
Die gesetzliche Fortbildungsverpflichtung nach SGB V ist für alle in der Patientenversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte entsprechend ihres Wirkungskreises und unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit wie folgt geregelt:
1. Krankenhausärzte
Fachärztinnen und -ärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern fachärztlich tätig sind, sind gegenüber ihrer Krankenhausleitung nachweispflichtig
§ 136b SGB V [PDF]
Tragende Gründe (g-ba.de) [PDF]
2. Vertragsärzte
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden zugelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte, die über eine eingeschränkte Zulassung oder eine sogenannte „Teilzulassung verfügen; angestellte Ärztinnen und Ärzte eines Vertragsarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums, Belegärztinnen und -ärzte i.S.v. § 121 Abs. 2 SGB V und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nach § 116 SGB sind gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweispflichtig.
§ 95d SGB V [PDF]
Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V [PDF]
Weitere Informationen zur Fortbildung:
- http://www.kbv.de/9928.html
FAQs [PDF]
- Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Wichtige Informationen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte:
Am letzten Tag der Frist muss das Fortbildungszertifikat spätestens bei der KVBW vorliegen!
Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert hat, dass das Fortbildungszertifikat spätestens am letzten Tag der Frist der Fortbildungsnachweispflicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg vorliegen muss. Die bisherige Verwaltungspraxis, dass spätestens an diesem Tag ein Antrag auf Ausgabe des Fortbildungszertifikats bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg gestellt sein musste, ist nicht mehr ausreichend, um der Fortbildungsnachweispflicht nach § 95 d SGB V zu genügen.
Reichen Sie daher Ihren Antrag rechtzeitig bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg ein, um die Frist bei der KV zu wahren!
Gut zu wissen: 5-Jahreszeitraum der KVBW immer gleichbleibend!
Wird das Fortbildungszertifikat bereits vor Ende der Nachweisfrist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ausgestellt, so hat dies keinen Einfluss auf Ihren nächsten 5-Jahreszeitraum. Ihre Nachweiszeiträume bleiben immer gleich und ändern sich nicht mit der Ausstellung des Zertifikats.
Eine Nachweispflicht gegenüber der Landesärztekammer Baden-Württemberg besteht nicht.
Sie haben daher keinerlei Nachteil, wenn Ihr Fortbildungszertifikat vor dem Ende Ihrer aktuellen Nachweisfrist ausgestellt wird. Ihr Vorteil in diesem Fall ist, dass Sie bereits ab Ausstellung des Zertifikats wieder Punkte für das nächste Fortbildungszertifikat sammeln können. Hierbei muss lediglich beachtet werden, dass diese zum Zeitpunkt der nächsten Beantragung nicht älter sein dürfen als 5 Jahre.
Berechnungsbeispiel:
- Ausstellungsdatum des Kammer-Zertifikats: 15.05.2015
- Ende des ersten KV-Zeitraums zum 30.06.2015
- neuer 5-Jahres-Zeitraum der KV beginnt am 01.07.2015, endet am 30.06.2020
- neuer Sammelzeitraum der Ärztekammer beginnt am 16.05.2015.